Satzung

Satzung

des Tennisclub „TC Metelen 64 e. V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
Der Verein führt den Namen „TC Metelen 64 e. V.“ und ist im Vereinsregister einge­tragen. Der Verein hat seinen Sitz in Metelen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Westfälischen Tennis Verbandes e.V..

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung von Tennisplätzen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf­nahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäfts­fähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitglieds­beiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mit­glied die Satzung des Vereins an.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei be­schränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritterklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ein­zuhalten ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausge­schlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Ausschluss ist mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es ebenfalls durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausge­schlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitglieder­versammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim erweiterten Vorstand einzulegen. Der erweiterte Vorstand hat inner­halb eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederver­sammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres­beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und hier Tennis zu spielen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die im erweiterten Vor­stand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:


– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– Geschäftsführer
– Kassierer
– Sportwart
– Jugendwart
– Beisitzer

Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Verein wird durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam ver­treten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5.000,00 die Zustimmung des erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 9 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen ist. Er hat insbe­sondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern

 

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der erweiterte Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

 

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

1. Vorsitzender, Sportwart , Kassierer und Beisitzer

 

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

2. Vorsitzender, Geschäftsführer , Jugendwart und Beisitzer

 

Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Geschäftsführer oder vom 1. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.


Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen, soweit nicht nach dieser Satzung eine qualifizierte Mehr­heit erforderlich ist; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Geschäftsführers. Der erweiterte Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Aus­übung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstandes aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des erweiterten Vorstandes; Entlastung des erweiterten Vorstandes

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederver­sammlung stattfinden. Sie wird vom erweiterten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Ein­ladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand fest.


Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederver­sammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom erweiterten Vorstand einzu­berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Dis­kussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mit­glieder dieses beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschluss­unfähigkeit ist der erweiterte Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem erweiterten Vorstand erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer und einem weiteren anwesenden Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Kassenprüfer
Der Verein hat 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederver­sammlung vorgeschlagen und gewählt. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, und zwar in der Weise, dass ein Kassenprüfer im Amt bleibt und in jedem Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Die Wiederwahl im direkten Anschluss an eine Amtsperiode ist ausgeschlossen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Metelen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.